Das Bundesgericht erachtet je nach den konkreten Umständen für eine Einzelperson Vermögensfreibeträge von CHF 10‘000.00 (BGer 5P.375/2006 E. 3.3 f.) bis CHF 40‘000.00 als angemessen (BGer 4P.158/2002 E. 2.2). Bei älteren und invaliden Personen mit geringem Einkommen und ohne Restitutionsmöglichkeit für verbrauchte Ersparnisse kann von einem Vermögensfreibetrag von bis zu CHF 20'000.00 ausgegangen werden (ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 154; vgl. KES 13 512 und statt vieler ZK 16 489 bzw. 490).