Die Höhe des sog. Notgroschens, welcher der betroffenen Person zu belassen ist, bemisst sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Unterhaltspflichten der gesuchstellenden Person (BGer 1P.450/2004 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet je nach den konkreten Umständen für eine Einzelperson Vermögensfreibeträge von CHF 10‘000.00 (BGer 5P.375/2006 E. 3.3 f.) bis CHF 40‘000.00 als angemessen (BGer 4P.158/2002 E. 2.2).