26. Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb sie grundsätzlich bedürftig ist. Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über ein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 27‘282.20. Es stellt sich deshalb die Frage, ob von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, zur Finanzierung ihrer Rechtsvertretung auf ihr Vermögen zurückzugreifen. Die Höhe des sog. Notgroschens, welcher der betroffenen Person zu belassen ist, bemisst sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Unterhaltspflichten der gesuchstellenden Person (BGer 1P.450/2004 E. 2.2).