25. Mit Bezug auf die Prozessarmut der Beschwerdeführerin kann auf die bereits oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens an das Vermögen der gesuchstellenden Person verwiesen werden (BGE 135 I 288 ff.; E. 16, 18 f.). Demnach ist ein fälliges Freizügigkeitsguthaben bei der Beurteilung der Prozessarmut i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV als Vermögen anzurechnen. Dieser Grundsatz gilt im Anwendungsbereich von Art. 111 VRPG gleichermassen.