Als aussichtslos im Sinne von Art. 111 lit. b VRPG haben Prozessbegehren zu gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn berechtigte Hoffnungen bestehen, dass der Prozess gewonnen werden kann. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, S. 253 f.).