8 Für die Feststellung der Bedürftigkeit wird dem Einkommen der sog. zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenübergestellt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern). Als aussichtslos im Sinne von Art.