Auch ist der angefochtene Entscheid nicht unangemessen. Da das Vermögen der Beschwerdeführerin deutlich über der Freigrenze von CHF 15‘000.00 liegt, hat sie selber für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 von insgesamt CHF 3‘340.00 aufzukommen. 22. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. IV. 23. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) der Beschwerdeführerin.