21. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid, wonach die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch eine Rechtsverletzung begangen. Auch ist der angefochtene Entscheid nicht unangemessen.