Was die gerügte Unangemessenheit betrifft, gilt es schliesslich noch anzumerken, dass Art. 9 ESBV ein Vermögen von mindestens CHF 15‘000.00 verlangt, damit die Entschädigung und Spesen der verbeiständeten Person auferlegt werden können. Insofern verfügt die entscheidende Behörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Durch die Festlegung der Vermögensfreigrenze soll erreicht werden, dass das Vermögen der betroffenen Person nicht bis zum letzten Rappen belastet wird (Vortrag ESBV, Art. 9, S. 5). Vorliegend ist das Vermögen der Beschwerdeführerin fast doppelt so hoch wie der in Art. 9 ESBV festgelegte Vermögensgrenzwert.