Es wäre nicht vertretbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vermögensstatus mittels Bezug von öffentlichen Geldern – und damit auf Kosten der Allgemeinheit – weiterhin erhalten könnte. 20.4 Nach dem Gesagten sind die mit einem (allfälligen) vorzeitigen Bezug des Freizügigkeitsguthabens einhergehenden negativen finanziellen Konsequenzen – inklusive einer möglichen Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfegelder – gestützt auf die spezialgesetzliche Ausgangslage von Art. 9 ESBV gesetzmässig und hinzunehmen. 20.5 Was die gerügte Unangemessenheit betrifft, gilt es schliesslich noch anzumerken, dass Art. 9