ESBV gleichermassen beziehen könnten und sich dieses deshalb anzurechnen hätten. 20.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Altersguthaben werde für den laufenden Unterhalt vor dem Rentenalter zweckentfremdet, ist nicht stichhaltig: Bei fälligen Freizügigkeitsleistungen handelt es sich rechtlich um liquide Mittel, die zur Bestrei-