ESBV nicht nur sozialhilfebedürfte, sondern auch alle übrigen verbeiständeten Personen trifft, bei denen die Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV für den Vorbezug erfüllt sind. In diesem Sinne ginge es nicht an, Sozialhilfebezüger hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens gemäss Art. 9 ESBV aufgrund der sozialhilferechtlichen Bestimmungen anders zu behandeln als – unter Umständen ebenfalls in knappen finanziellen Verhältnissen lebende – nicht von der Sozialhilfe abhängige Personen, welche ihr Guthaben gestützt auf Art. 9 ESBV gleichermassen beziehen könnten und sich dieses deshalb anzurechnen hätten.