8 BV ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als Vermögen i.S.v. Art. 9 ESBV nicht nur sozialhilfebedürfte, sondern auch alle übrigen verbeiständeten Personen trifft, bei denen die Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV für den Vorbezug erfüllt sind.