In diesem Sinne sind die Kosten primär vom Verbeiständeten, der die entsprechenden Kosten verursacht, zu tragen, unabhängig von der Tatsache, dass die Beistandschaft sowohl den Interessen der verbeiständeten Person als auch der Öffentlichkeit dient. Nicht verbeiständete Personen verursachen keine derartigen Kosten, womit im Ergebnis kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV ersichtlich ist. 20.2 Mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot i.S.v. Art. 8 BV ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als Vermögen i.S.v.