Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte, im Sozialhilferecht geltende Altersgrenze von 62 bzw. 63 Jahren für den Bezug der Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 8 SHV i.V.m. E.2.5. der SKOS-Richtlinien) ist im vorliegenden Zusammenhang, d.h. im Anwendungsbereich von Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 ESBV, nicht einschlägig. Die gerügte Ungleichbehandlung zwischen den von der Sozialhilfe abhängigen verbeiständeten und nicht verbeiständeten Personen im Alter von 59 (bzw. 60) bis 62 (bzw. 63) Jahren ist in Kauf zu nehmen.