ESBV angerechnet und der Beschwerdeführerin daraus ableitend die Entschädigung und den Spesenersatz für die Beiständin zur Bezahlung auferlegt hat. Nichtsdestotrotz ist mit Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführerin, in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechungspraxis in rechtlicher Hinsicht das Folgende auszuführen: 20.1 Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte, im Sozialhilferecht geltende Altersgrenze von 62 bzw. 63 Jahren für den Bezug der Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 8 SHV i.V.m.