20. Der Vorinstanz kann es gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie das Freizügigkeitsguthaben der 59-jährigen Beschwerdeführerin, welches diese gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV beziehen könnte, in analoger Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des KESGer zu Art. 16 Abs. 2 FZV bzw. der einschlägigen bundesgerichtliche Rechtsprechung als Vermögen i.S.v. Art. 9 ESBV angerechnet und der Beschwerdeführerin daraus ableitend die Entschädigung und den Spesenersatz für die Beiständin zur Bezahlung auferlegt hat.