6 Grundsatz auch im kantonalen Sozialhilferecht (dessen Leistungen wie die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nur im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Bedarfssituation zum Zuge kommen) gilt, und dass eine entsprechende kantonale Praxis unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgrundsatzes standhält, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung explizit zum Ausdruck gebracht (BGE 135 I 288 E. 2.4.3; BGer 2P.53/2004 E. 4.3).