19. Kommt es für die Frage der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens an das Vermögen gemäss Art. 9 ESBV nach dem oben Gesagten massgeblich auf die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens, d.h. auf den Zeitpunkt, zu welchem die Möglichkeit des Bezugs der Leistung besteht, an, und liegt dieser – wie vorliegend gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV – vor, so spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person sozialhilfebedürftig ist oder nicht. So oder anders sind «stehen gelassene» Guthaben der zweiten Säule in aller Regel gleich zu behandeln wie bezogene. Dass dieser