16 Abs. 1 FZV. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden. Die Beschwerdeführerin ist 59 Jahre alt und hätte mithin in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 FZV die Möglichkeit, ihr Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 27‘828.20 zu beziehen, womit es ihrem Vermögen i.S.v. Art. 9 ESBV anzurechnen ist. Somit liegt dieses deutlich über der Freigrenze von CHF 15‘000.00.