18. Gemäss der oben zitierten Praxis des KESGer (KES 16 607; E. 16) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob das Freizügigkeitsguthaben einer Person als Vermögen i.S.v. Art. 9 ESBV anzurechnen ist, entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruchs an. Massgebend ist folglich der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung gefordert werden kann bzw. darf. In Bestätigung dieser Rechtsprechung reicht der mögliche Bezug des Guthabens für dessen Berücksichtigung in der Vermögensberechnung gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 ESBV ebenso aus wie in der EL-Berechnung oder der Berechnung der Prozessarmut (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3;