Die KESB werde zudem als Gläubigerin privilegiert. Indem die Vorinstanz die zitierte Rechtsprechung des KESGer bzw. des Bundesgerichts im vorliegenden Kontext angewendet habe, sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe Recht verletzt. Schliesslich sei der Entscheid der Vorinstanz unangemessen, weil die Beschwerdeführerin – im Vergleich zu den zitierten Entscheiden – über ein derart geringes Freizügigkeitsguthaben verfüge, welches nicht ausreiche, dass sie bis zum AHV- Vorbezugsalter davon leben könne, womit sie wieder sozialhilfebedürftig werde.