5 Darüber hinaus führe der angefochtene Entscheid zu einer Ungleichbehandlung von verbeiständeten und nicht verbeiständeten Sozialhilfeempfängern bezüglich ihrer Altersvorsorge, was gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verstosse. Der Bezug des Altersguthabens im Bereich der zweiten Säule werde erzwungen, müsse zweckfremd für den ordentlichen Lebensunterhalt vor dem AHV- Bezugsalter genutzt werden, und könne nicht mehr zinsbringend angelegt werden. Die KESB werde zudem als Gläubigerin privilegiert.