Die Ausbezahlung des geringfügigen Freizügigkeitsguthabens führe in casu dazu, dass die Beschwerdeführerin für einige Monate vom Sozialdienst abgelöst, nach Aufzehrung des Guthabens jedoch wieder angemeldet würde. Unter Umständen müsse die Beschwerdeführerin auch mit einer Rückerstattung der Sozialhilfegelder rechnen.