SKOS-Richtlinien]) verlange aber gerade nicht, dass sie ihr Freizügigkeitsguthaben bereits im Alter von 59 Jahren herauslösen müsse, sondern erst im Alter von 62 Jahren, zumal dieses zur Deckung der Lebenskosten (ergänzend zur AHV-Rente) im Alter gedacht sei (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Ausbezahlung des geringfügigen Freizügigkeitsguthabens führe in casu dazu, dass die Beschwerdeführerin für einige Monate vom Sozialdienst abgelöst, nach Aufzehrung des Guthabens jedoch wieder angemeldet würde.