Das Sozialhilferecht (Art. 23 und 31 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1] i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung; SHV; BSG 860.111] i.V.m. E.2.5. der Richtlinien der Schweizerischen Sozialkonferenz [SKOS-Richtlinien]) verlange aber gerade nicht, dass sie ihr Freizügigkeitsguthaben bereits im Alter von 59 Jahren herauslösen müsse, sondern erst im Alter von 62 Jahren, zumal dieses zur Deckung der Lebenskosten (ergänzend zur AHV-Rente) im Alter gedacht sei (vgl. Art.