Namentlich liege kein Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 FZV oder Art. 5 FZG vor und beziehe sich die Rechtsprechung ausschliesslich auf Fälle von IV- oder AHV-Bezügern mit Anspruch auf EL – also nur solche, die nach Erschöpfen des Guthabens vor dem AHV-Vorbezugsalter nicht doch noch fürsorgeabhängig werden, wie das Bundesgericht explizit erwogen habe (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.53/2004 E. 4.2 in fine; pag. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin beziehe weder eine IV-Rente noch sei sie im AHV- Vorbezugsalter (62 Jahre), sondern werde von der Sozialhilfe unterstützt. Das Sozialhilferecht (Art.