17. Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, dass eine Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens vorliegend nicht angezeigt sei, zumal die Ausgangslage in casu anders gelagert sei als in KES 16 607 und in den darin zitierten Bundesgerichtsentscheiden. Namentlich liege kein Anwendungsfall von Art.