Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der versicherten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2; KES 16 607, E. 19 ff.).