OR bereits auf den Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann bzw. darf (BGE 135 I 288 E. 2.4). Das KESGer erwog, dass diese im Bereich des Sozialversicherungsrechts und für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege angestellten Überlegungen des Bundesgerichts mutatis mutandis auch im zu beurteilenden Sachzusammenhang gelten, zumal es hier wie dort um die Beanspruchung öffentlicher Gelder gehe, obwohl eigentlich Vermögen vorhanden wäre, auf das zurückzugreifen der Ansprecher freiwillig verzichte (KES 16 607, E. 18). Gemäss Art.