4 Demnach ist das Freizügigkeitsguthaben dann dem Vermögen des Versicherten anzurechnen, wenn dieser freiwillig auf die Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) verzichtet, obwohl er sie verlangen könnte. Fälligkeit der Leistung tritt nicht erst dann ein, wenn die Auszahlung der Leistung verlangt wird, sondern gemäss Art. 75 ff. OR bereits auf den Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann bzw. darf (BGE 135 I 288 E. 2.4).