(Erst) unter Berücksichtigung dieses Freizügigkeitsguthabens war die Freigrenze von CHF 15‘000.00 gemäss Art. 9 Abs. 1 ESBV überschritten, womit der Beschwerdeführer selber für die Entschädigung seiner Beiständin im Betrage von CHF 2‘500.00 aufzukommen hatte. Das KESGer stützte sich in seinem Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab: