ESBV befasst. Das KESGer kam zum Ergebnis, dass das Freizügigkeitsguthaben von rund CHF 100‘000.00 dem 62-jährigen Beschwerdeführer, der eine volle Invalidenrente bezog, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV als Vermögen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ESBV anzurechnen ist, auch wenn er sich dieses Guthaben zum damaligen Zeitpunkt effektiv (noch) nicht hatte ausbezahlen lassen. (Erst) unter Berücksichtigung dieses Freizügigkeitsguthabens war die Freigrenze von CHF 15‘000.00 gemäss Art. 9 Abs. 1 ESBV überschritten, womit der Beschwerdeführer selber für die Entschädigung seiner Beiständin im Betrage von CHF 2‘500.00 aufzukommen hatte.