16. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid hat sich die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsguthaben im Betrage von CHF 27‘282.20 als Vermögen anrechnen zu lassen, da sie dieses gemäss Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR 831.425) beziehen könnte. Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid des KESGer vom 19. Oktober 2016 (KES 16 607): Darin hat sich das KESGer mit der Frage der Anrechenbarkeit eines Freizügigkeitsguthabens gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV als Vermögen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ESBV befasst.