Die Gewährung eines solchen Freibetrages ist zwar im Bundesrecht nicht vorgeschrieben. Sie entspricht aber einem allgemeinen, in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verbreiteten sozialstaatlichen Grundsatz und gilt auch in verschiedenen anderen Rechtsbereichen (z.B. unentgeltliche Rechtspflege, Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen usw.; vgl. dazu Vortrag der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion zur Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV] vom 12. September 2012, S. 2 [nachfolgend: Vortrag ESBV]).