15. Art. 9 Abs. 1 ESBV bestimmt für den Kanton Bern, dass die Entschädigung und der Spesenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, soweit dieses mindestens dem Wert von CHF 15‘000.00 entspricht. Können die Mittel für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht oder nur teilweise dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden, so werden die Kosten vom Kanton oder von der für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde vorfinanziert (Art. 9 Abs. 2 ESBV). Die Gewährung eines solchen Freibetrages ist zwar im Bundesrecht nicht vorgeschrieben.