Im Kanton Bern findet sich diese Ausführungsbestimmung in der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV; BSG 213.361), welche sich auf Art. 36 Abs. 2 KESG abstützt. Der Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz richtet sich damit grundsätzlich gegen die betroffene Person. Diese haftet dafür mit ihrem gesamten Vermögen. Der Begriff Vermögen ist weit auszulegen (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 2014, N. 28 zu Art. 404 ZGB).