13. Strittig und zu beurteilen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 selber zu bezahlen hat, weil ihr anrechenbares Vermögen mit Blick auf ihr Freizügigkeitsguthaben über der Freigrenze von CHF 15‘000.00 liegt. Die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes sind unangefochten.