7. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8. Angefochten sind einzig die Dispositivziffern 3–5 des Kammerentscheides der Vorinstanz vom 3. November 2016. Es ist deshalb festzustellen, dass die Ziffern 1–2 dieses Entscheides in Rechtskraft erwachsen sind.