3. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beiständin auf, dem KESGer bis am 16. Januar 2017 zur abschliessenden Klärung der Vertretungssituation entweder eine Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen oder die Beschwerde vom 23. Dezember 2016 von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnen zu lassen und in dieser Form nochmals einzureichen (pag. 13 ff.). 4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 19 ff.).