2. Gegen die Auferlegung der Kosten in den Dispositivziffern 3–5 des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten erhob die Beiständin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (nachfolgend KESGer; pag. 1 ff.). Sie beantragte die Vorfinanzierung der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beiständin durch den Kanton sowie den Verzicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten. Darüber hinaus beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nachfolgend: uR; pag. 8 f.).