1. Mit Kammerentscheid vom 3. November 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern (nachfolgend: Vorinstanz) den Bericht und die Rechnung der Beiständin von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 Abs. 4 ZGB (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs). Die Entschädigung der Beiständin in der Höhe von CHF 3‘000.00, die Spesen der Beiständin im Betrage von CHF 340.00 sowie die Verfahrenskosten von CHF 350.00 wurden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 3– 5).