ESBV anzurechnen, auch wenn sie von der Sozialhilfe unterstützt wird. Beträgt dieses – wie vorliegend – mindestens CHF 15‘000.00, sind die Entschädigung und der Spesenersatz für den Beistand (entsprechend dem im öffentlichen Recht geltenden Verursacherprinzip) mithin aus dem Vermögen der betroffenen Person zu bezahlen (Art. 9 ESBV). Es liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vor (Ziff. 18 – 20). Erwägungen: I.