Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bern vom 3. November 2016 (877664/2012-9093) Regeste: Die verbeiständete Person hat sich ihr Freizügigkeitsguthaben, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV vor Eintritt des Rentenalters beziehen könnte, als Vermögen i.S.v. Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 ESBV anzurechnen, auch wenn sie von der Sozialhilfe unterstützt wird.