Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 16 879 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2017 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Nyffeler Verfahrensbeteiligte A.________ Beiständin: B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpost- strasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15 Vorinstanz Gegenstand Genehmigung des Berichts und der Rechnung sowie Entlastung der Beiständin – Kosten Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bern vom 3. November 2016 (877664/2012-9093) Regeste: Die verbeiständete Person hat sich ihr Freizügigkeitsguthaben, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV vor Eintritt des Rentenalters beziehen könnte, als Vermögen i.S.v. Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 ESBV anzurechnen, auch wenn sie von der Sozialhilfe unter- stützt wird. Beträgt dieses – wie vorliegend – mindestens CHF 15‘000.00, sind die Ent- schädigung und der Spesenersatz für den Beistand (entsprechend dem im öffentlichen Recht geltenden Verursacherprinzip) mithin aus dem Vermögen der betroffenen Person zu bezahlen (Art. 9 ESBV). Es liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vor (Ziff. 18 – 20). Erwägungen: I. 1. Mit Kammerentscheid vom 3. November 2016 genehmigte die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Bern (nachfolgend: Vorinstanz) den Bericht und die Rechnung der Beiständin von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 vorbehältlich der gesetzlichen Ver- antwortlichkeit gemäss Art. 454 Abs. 4 ZGB (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheid- dispositivs). Die Entschädigung der Beiständin in der Höhe von CHF 3‘000.00, die Spesen der Beiständin im Betrage von CHF 340.00 sowie die Verfahrenskosten von CHF 350.00 wurden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 3– 5). 2. Gegen die Auferlegung der Kosten in den Dispositivziffern 3–5 des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten erhob die Beiständin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (nachfolgend KESGer; pag. 1 ff.). Sie beantragte die Vorfinanzierung der Entschädigung und des Spesenersat- zes der Beiständin durch den Kanton sowie den Verzicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten. Darüber hinaus beantragte sie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (nachfolgend: uR; pag. 8 f.). 3. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beistän- din auf, dem KESGer bis am 16. Januar 2017 zur abschliessenden Klärung der Vertretungssituation entweder eine Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen oder die Beschwerde vom 23. Dezember 2016 von der Beschwerdeführerin mitun- terzeichnen zu lassen und in dieser Form nochmals einzureichen (pag. 13 ff.). 4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 19 ff.). 2 5. Am 13. Januar 2016 (Postaufgabe: 10. Januar 2017) reichte die Beiständin die Beschwerde vom 28. Dezember 2016 mitunterzeichnet durch die Beschwerdefüh- rerin erneut ein (pag. 23 ff.). Ebenso reichte sie das uR-Gesuchsformular mit den erforderlichen Unterlagen als Beilage nach (Beschwerdebeilagen [BB] 6–8). II. 6. Angefochten ist ein Kammerentscheid der KESB. Gegen solche Entscheide kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim KESGer erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 und Art. 450b Abs. 1 ZGB sowie Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das KESGer ist damit zur Behandlung der eingereichten Beschwerde zu- ständig. 7. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8. Angefochten sind einzig die Dispositivziffern 3–5 des Kammerentscheides der Vor- instanz vom 3. November 2016. Es ist deshalb festzustellen, dass die Ziffern 1–2 dieses Entscheides in Rechtskraft erwachsen sind. 9. Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 10. Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB). 11. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 12. Da sich keine besonderen fachspezifischen, sondern primär juristische Fragen stel- len, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 13. Strittig und zu beurteilen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin die Entschä- digung und den Spesenersatz der Beiständin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 selber zu bezahlen hat, weil ihr anrechenbares Vermögen mit Blick auf ihr Freizügigkeitsguthaben über der Freigrenze von CHF 15‘000.00 liegt. Die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes sind unangefochten. 3 14. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Kantone erlassen Ausführungsbe- stimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Bern findet sich diese Ausführungsbestimmung in der Ver- ordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Bei- standschaft (ESBV; BSG 213.361), welche sich auf Art. 36 Abs. 2 KESG abstützt. Der Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz richtet sich damit grundsätzlich gegen die betroffene Person. Diese haftet dafür mit ihrem gesamten Vermögen. Der Begriff Vermögen ist weit auszulegen (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommen- tar, ZGB I, 2014, N. 28 zu Art. 404 ZGB). 15. Art. 9 Abs. 1 ESBV bestimmt für den Kanton Bern, dass die Entschädigung und der Spesenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, soweit dieses mindestens dem Wert von CHF 15‘000.00 entspricht. Können die Mittel für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht oder nur teilweise dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden, so werden die Kosten vom Kanton oder von der für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde vorfinanziert (Art. 9 Abs. 2 ESBV). Die Gewährung eines solchen Freibetrages ist zwar im Bundesrecht nicht vorgeschrieben. Sie entspricht aber einem allgemeinen, in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verbreiteten sozialstaatlichen Grundsatz und gilt auch in verschiedenen anderen Rechtsbereichen (z.B. unentgeltliche Rechtspflege, Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen usw.; vgl. dazu Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Verordnung über die Entschädigung und den Spesener- satz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV] vom 12. September 2012, S. 2 [nachfolgend: Vortrag ESBV]). 16. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid hat sich die Beschwerdeführerin ihr Frei- zügigkeitsguthaben im Betrage von CHF 27‘282.20 als Vermögen anrechnen zu lassen, da sie dieses gemäss Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR 831.425) beziehen könnte. Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammen- hang auf einen Entscheid des KESGer vom 19. Oktober 2016 (KES 16 607): Darin hat sich das KESGer mit der Frage der Anrechenbarkeit eines Freizügig- keitsguthabens gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV als Vermögen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ESBV befasst. Das KESGer kam zum Ergebnis, dass das Freizügigkeitsguthaben von rund CHF 100‘000.00 dem 62-jährigen Beschwerdeführer, der eine volle Invaliden- rente bezog, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV als Vermögen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ESBV anzurechnen ist, auch wenn er sich dieses Guthaben zum damaligen Zeit- punkt effektiv (noch) nicht hatte ausbezahlen lassen. (Erst) unter Berücksichtigung dieses Freizügigkeitsguthabens war die Freigrenze von CHF 15‘000.00 gemäss Art. 9 Abs. 1 ESBV überschritten, womit der Beschwerdeführer selber für die Ent- schädigung seiner Beiständin im Betrage von CHF 2‘500.00 aufzukommen hatte. Das KESGer stützte sich in seinem Entscheid auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung ab: 4 Demnach ist das Freizügigkeitsguthaben dann dem Vermögen des Versicherten anzurechnen, wenn dieser freiwillig auf die Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) verzichtet, obwohl er sie verlangen könnte. Fälligkeit der Leistung tritt nicht erst dann ein, wenn die Auszahlung der Leistung verlangt wird, sondern gemäss Art. 75 ff. OR bereits auf den Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann bzw. darf (BGE 135 I 288 E. 2.4). Das KESGer erwog, dass diese im Bereich des Sozialversicherungs- rechts und für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege angestellten Überle- gungen des Bundesgerichts mutatis mutandis auch im zu beurteilenden Sachzu- sammenhang gelten, zumal es hier wie dort um die Beanspruchung öffentlicher Gelder gehe, obwohl eigentlich Vermögen vorhanden wäre, auf das zurückzugrei- fen der Ansprecher freiwillig verzichte (KES 16 607, E. 18). Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine vol- le Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der versicherten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze In- validenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2; KES 16 607, E. 19 ff.). 17. Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, dass eine Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens vorliegend nicht angezeigt sei, zumal die Ausgangslage in casu anders gelagert sei als in KES 16 607 und in den darin zitierten Bundesge- richtsentscheiden. Namentlich liege kein Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 FZV oder Art. 5 FZG vor und beziehe sich die Rechtsprechung ausschliesslich auf Fälle von IV- oder AHV-Bezügern mit Anspruch auf EL – also nur solche, die nach Er- schöpfen des Guthabens vor dem AHV-Vorbezugsalter nicht doch noch fürsorge- abhängig werden, wie das Bundesgericht explizit erwogen habe (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.53/2004 E. 4.2 in fine; pag. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin beziehe weder eine IV-Rente noch sei sie im AHV- Vorbezugsalter (62 Jahre), sondern werde von der Sozialhilfe unterstützt. Das So- zialhilferecht (Art. 23 und 31 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozial- hilfegesetz, SHG; BSG 860.1] i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche So- zialhilfe [Sozialhilfeverordnung; SHV; BSG 860.111] i.V.m. E.2.5. der Richtlinien der Schweizerischen Sozialkonferenz [SKOS-Richtlinien]) verlange aber gerade nicht, dass sie ihr Freizügigkeitsguthaben bereits im Alter von 59 Jahren herauslö- sen müsse, sondern erst im Alter von 62 Jahren, zumal dieses zur Deckung der Lebenskosten (ergänzend zur AHV-Rente) im Alter gedacht sei (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Ausbezahlung des geringfügigen Freizügigkeitsguthabens führe in casu dazu, dass die Beschwerdeführerin für einige Monate vom Sozial- dienst abgelöst, nach Aufzehrung des Guthabens jedoch wieder angemeldet wür- de. Unter Umständen müsse die Beschwerdeführerin auch mit einer Rückerstat- tung der Sozialhilfegelder rechnen. 5 Darüber hinaus führe der angefochtene Entscheid zu einer Ungleichbehandlung von verbeiständeten und nicht verbeiständeten Sozialhilfeempfängern bezüglich ih- rer Altersvorsorge, was gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV ver- stosse. Der Bezug des Altersguthabens im Bereich der zweiten Säule werde er- zwungen, müsse zweckfremd für den ordentlichen Lebensunterhalt vor dem AHV- Bezugsalter genutzt werden, und könne nicht mehr zinsbringend angelegt werden. Die KESB werde zudem als Gläubigerin privilegiert. Indem die Vorinstanz die zitierte Rechtsprechung des KESGer bzw. des Bundesge- richts im vorliegenden Kontext angewendet habe, sei sie von einem falschen Sach- verhalt ausgegangen und habe Recht verletzt. Schliesslich sei der Entscheid der Vorinstanz unangemessen, weil die Beschwer- deführerin – im Vergleich zu den zitierten Entscheiden – über ein derart geringes Freizügigkeitsguthaben verfüge, welches nicht ausreiche, dass sie bis zum AHV- Vorbezugsalter davon leben könne, womit sie wieder sozialhilfebedürftig werde. 18. Gemäss der oben zitierten Praxis des KESGer (KES 16 607; E. 16) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob das Freizügigkeitsguthaben einer Person als Vermö- gen i.S.v. Art. 9 ESBV anzurechnen ist, entscheidend auf den Zeitpunkt der Fällig- keit dieses Anspruchs an. Massgebend ist folglich der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung gefordert werden kann bzw. darf. In Bestätigung dieser Rechtsprechung reicht der mögliche Bezug des Guthabens für dessen Berücksichtigung in der Ver- mögensberechnung gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 ESBV ebenso aus wie in der EL-Berechnung oder der Berechnung der Prozessarmut (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3; 135 I 287 E. 2.4.2 ff.). Würde man anders entscheiden, so wäre die An- rechenbarkeit der Willkür des Ansprechers überlassen und würde es zu einer stos- senden Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen (vgl. BGE 140 V 201 S. 206 E. 4.3; BGE 135 I 288 E. 2.4.3). Diese, mit Bezug auf Art. 16 Abs. 2 FZV entwickelte Rechtsprechung des KESGer gilt analog auch für den Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 1 FZV. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeits- konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden. Die Beschwerde- führerin ist 59 Jahre alt und hätte mithin in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 FZV die Möglichkeit, ihr Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 27‘828.20 zu bezie- hen, womit es ihrem Vermögen i.S.v. Art. 9 ESBV anzurechnen ist. Somit liegt die- ses deutlich über der Freigrenze von CHF 15‘000.00. Der Anspruch auf Bezug von Freizügigkeitsleistungen ist selbständig und unabhängig von der Regelung und den Vorbezugsmöglichkeiten im Bereich der ersten Säule (AHV). 19. Kommt es für die Frage der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens an das Ver- mögen gemäss Art. 9 ESBV nach dem oben Gesagten massgeblich auf die Fällig- keit des Freizügigkeitsguthabens, d.h. auf den Zeitpunkt, zu welchem die Möglich- keit des Bezugs der Leistung besteht, an, und liegt dieser – wie vorliegend gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV – vor, so spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person so- zialhilfebedürftig ist oder nicht. So oder anders sind «stehen gelassene» Guthaben der zweiten Säule in aller Regel gleich zu behandeln wie bezogene. Dass dieser 6 Grundsatz auch im kantonalen Sozialhilferecht (dessen Leistungen wie die Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV nur im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Be- darfssituation zum Zuge kommen) gilt, und dass eine entsprechende kantonale Praxis unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots und des Rechtsgleichheits- grundsatzes standhält, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung explizit zum Ausdruck gebracht (BGE 135 I 288 E. 2.4.3; BGer 2P.53/2004 E. 4.3). 20. Der Vorinstanz kann es gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie das Freizügigkeitsguthaben der 59-jährigen Beschwerdeführe- rin, welches diese gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV beziehen könnte, in analoger An- wendung der oben zitierten Rechtsprechung des KESGer zu Art. 16 Abs. 2 FZV bzw. der einschlägigen bundesgerichtliche Rechtsprechung als Vermögen i.S.v. Art. 9 ESBV angerechnet und der Beschwerdeführerin daraus ableitend die Ent- schädigung und den Spesenersatz für die Beiständin zur Bezahlung auferlegt hat. Nichtsdestotrotz ist mit Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführerin, in Ergän- zung der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie in Präzisierung der bis- herigen Rechtsprechungspraxis in rechtlicher Hinsicht das Folgende auszuführen: 20.1 Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte, im Sozialhilferecht geltende Altersgrenze von 62 bzw. 63 Jahren für den Bezug der Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 8 SHV i.V.m. E.2.5. der SKOS-Richtlinien) ist im vorliegenden Zusammenhang, d.h. im Anwendungsbereich von Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 ESBV, nicht ein- schlägig. Die gerügte Ungleichbehandlung zwischen den von der Sozialhilfe ab- hängigen verbeiständeten und nicht verbeiständeten Personen im Alter von 59 (bzw. 60) bis 62 (bzw. 63) Jahren ist in Kauf zu nehmen. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Kostentragung vorliegend nach dem im öffentlichen Recht geltenden Verursacherprinzip rechtfertigt. In die- sem Sinne sind die Kosten primär vom Verbeiständeten, der die entsprechenden Kosten verursacht, zu tragen, unabhängig von der Tatsache, dass die Beistand- schaft sowohl den Interessen der verbeiständeten Person als auch der Öffentlich- keit dient. Nicht verbeiständete Personen verursachen keine derartigen Kosten, womit im Ergebnis kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV ersichtlich ist. 20.2 Mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot i.S.v. Art. 8 BV ist vielmehr zu berücksich- tigen, dass die Pflicht zur Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als Vermögen i.S.v. Art. 9 ESBV nicht nur sozialhilfebedürfte, sondern auch alle übrigen verbei- ständeten Personen trifft, bei denen die Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV für den Vorbezug erfüllt sind. In diesem Sinne ginge es nicht an, Sozialhilfebe- züger hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens gemäss Art. 9 ESBV aufgrund der sozialhilferechtlichen Bestimmungen anders zu behandeln als – unter Umstän- den ebenfalls in knappen finanziellen Verhältnissen lebende – nicht von der Sozial- hilfe abhängige Personen, welche ihr Guthaben gestützt auf Art. 9 ESBV gleicher- massen beziehen könnten und sich dieses deshalb anzurechnen hätten. 20.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Altersguthaben werde für den laufenden Unterhalt vor dem Rentenalter zweckentfremdet, ist nicht stichhaltig: Bei fälligen Freizügigkeitsleistungen handelt es sich rechtlich um liquide Mittel, die zur Bestrei- 7 tung des Lebensunterhalts zu verwenden sind (THOMAS SPESCHA, Extrasymstemi- sche Bezüge des Sozialversicherungsrechts zum Arbeits-, Familien-, Haftpflicht-, Sozialhilfe- und Organisationsrecht, recht 2000, S. 56 ff., S. 75 m.H.a. TSCHUDI CARLO, Freizügigkeitsleistungen und Sozialhilfe, Zeitschrift für öffentliche Fürsorge [ZöF] 1996, S. 57 ff.). Es wäre nicht vertretbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vermögensstatus mittels Bezug von öffentlichen Geldern – und damit auf Kosten der Allgemeinheit – weiterhin erhalten könnte. 20.4 Nach dem Gesagten sind die mit einem (allfälligen) vorzeitigen Bezug des Freizü- gigkeitsguthabens einhergehenden negativen finanziellen Konsequenzen – inklusi- ve einer möglichen Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfegelder – gestützt auf die spezialgesetzliche Ausgangslage von Art. 9 ESBV gesetzmässig und hin- zunehmen. 20.5 Was die gerügte Unangemessenheit betrifft, gilt es schliesslich noch anzumerken, dass Art. 9 ESBV ein Vermögen von mindestens CHF 15‘000.00 verlangt, damit die Entschädigung und Spesen der verbeiständeten Person auferlegt werden können. Insofern verfügt die entscheidende Behörde über einen gewissen Beurteilungs- spielraum. Durch die Festlegung der Vermögensfreigrenze soll erreicht werden, dass das Vermögen der betroffenen Person nicht bis zum letzten Rappen belastet wird (Vortrag ESBV, Art. 9, S. 5). Vorliegend ist das Vermögen der Beschwerdefüh- rerin fast doppelt so hoch wie der in Art. 9 ESBV festgelegte Vermögensgrenzwert. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist mithin nicht begründet. 21. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid, wonach die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch eine Rechtsverletzung begangen. Auch ist der angefochtene Entscheid nicht unangemessen. Da das Vermögen der Beschwerdeführerin deutlich über der Freigrenze von CHF 15‘000.00 liegt, hat sie selber für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 von insgesamt CHF 3‘340.00 aufzukommen. 22. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. IV. 23. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) der Beschwerdeführerin. 24. Voraussetzung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG kumulativ, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (formelle Voraussetzung; lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (materielle Voraussetzung; lit. b). 8 Für die Feststellung der Bedürftigkeit wird dem Einkommen der sog. zivilprozessu- ale Zwangsbedarf gegenübergestellt (vgl. Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; Kreisschreiben Nr. 1 der Zi- vilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern). Als aussichtslos im Sinne von Art. 111 lit. b VRPG haben Prozessbegehren zu gel- ten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn berechtigte Hoffnungen bestehen, dass der Prozess gewonnen werden kann. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwal- tungsrechtspflege, Bern 2011, S. 253 f.). 25. Mit Bezug auf die Prozessarmut der Beschwerdeführerin kann auf die bereits oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung des Freizügigkeitsgut- habens an das Vermögen der gesuchstellenden Person verwiesen werden (BGE 135 I 288 ff.; E. 16, 18 f.). Demnach ist ein fälliges Freizügigkeitsguthaben bei der Beurteilung der Prozessarmut i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV als Vermögen anzurechnen. Dieser Grundsatz gilt im Anwendungsbereich von Art. 111 VRPG gleichermassen. 26. Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb sie grundsätz- lich bedürftig ist. Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über ein Freizügigkeits- guthaben in der Höhe von CHF 27‘282.20. Es stellt sich deshalb die Frage, ob von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, zur Finanzierung ihrer Rechtsver- tretung auf ihr Vermögen zurückzugreifen. Die Höhe des sog. Notgroschens, wel- cher der betroffenen Person zu belassen ist, bemisst sich nach Alter, Gesundheits- zustand, Einkommen und Unterhaltspflichten der gesuchstellenden Person (BGer 1P.450/2004 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet je nach den konkreten Umstän- den für eine Einzelperson Vermögensfreibeträge von CHF 10‘000.00 (BGer 5P.375/2006 E. 3.3 f.) bis CHF 40‘000.00 als angemessen (BGer 4P.158/2002 E. 2.2). Bei älteren und invaliden Personen mit geringem Einkommen und ohne Resti- tutionsmöglichkeit für verbrauchte Ersparnisse kann von einem Vermögensfreibe- trag von bis zu CHF 20'000.00 ausgegangen werden (ALFRED BÜHLER, Die Prozes- sarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgelt- liche Prozessführung, 2001, S. 154; vgl. KES 13 512 und statt vieler ZK 16 489 bzw. 490). Da die Beschwerdeführerin über ein höheres Vermögen verfügt, gilt sie nicht als mittellos. Somit kann der Beschwerdeführerin wegen fehlender Prozessarmut die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (vgl. Art. 111 Abs. 1 lit. a VRPG). Die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 111 VRPG müssen daher nicht mehr geprüft werden. 27. Das uR-Gesuch der Beschwerdeführerin wird folglich abgewiesen. Es werden diesbezüglich keine Verfahrenskosten erhoben. 9 V. 28. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Blick auf die bescheidenen (den uR An- spruch wie ausgeführt aber nicht entstehen lassenden) finanziellen Verhältnisse werden die Verfahrenskosten vorliegend gerichtlich auf CHF 450.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 29. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 – 2 des Kammerentscheids der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 3. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, gerichtlich bestimmt auf CHF 450.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 5. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. 6. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Beiständin, B.________ Bern, 24. März 2017 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Schlup Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 11 12