22. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz zu schützen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. V. 23. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren vollumfänglich und wird demnach kostenpflichtig (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) bestimmten Verfahrenskosten werden daher dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird eine separate Rechnung zugestellt. 24. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG für den Beschwerdeführer bzw. Art. 104 Abs. 3 VRPG für die Vorinstanz).