21. Nach Art. 33 Abs. 5 KESG sind im Kanton Bern ambulante Massnahmen nicht zwangsweise gegen den Willen der betroffenen Person vollstreckbar. Dies lässt die Anordnung von Massnahmen zwar deklaratorisch erscheinen, allerdings nicht sinnlos werden: Es ist ein Appell an die betroffene Person, im Sinne ihres wohlverstandenen Interesses zu handeln und einen allfälligen Widerwillen zu ihren eigenen Gunsten zu überwinden; es handelt sich um eine Weisung.