20. Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er leidet somit an einer psychischen Störung, weshalb er behandlungsbedürftig ist. Wie sich aus den Vorakten und insbesondere den Gefährdungsmeldungen an die KESB und aus der ärztlichen Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 24. Oktober 2016 ergibt, haben das eigenmächtige Absetzen der über mehrere Jahre eingenommenen Medikamente und der Abbruch der Therapie zu Beginn