18. Gemäss Art. 32 Abs. 1 KESG kann die KESB, soweit es geboten ist, namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eines Rückfalls, bei der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung eine Nachbetreuung anordnen. Art. 33 Abs. 1 Bst. d KESG erlaubt es der KESB unter anderem, medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben, zu verfügen. Der Zweck der ambulanten Massnahmen besteht darin, einer fürsorgerischen Unterbringung vorzubeugen oder nachzusorgen (vgl. GASSMANN/ BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 9.198).