82 und Art. 68 Abs. 2 ff. VRPG die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 15. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei kerngesund und habe niemanden bedroht. Seit er die Depotspritze erhalte, habe er weniger Antrieb und schlafe 3.5 bis 4 Stunden länger, was eine Menschenrechtsmissachtung darstelle. IV. 16. Angefochten ist die Anordnung von ambulanten Massnahmen durch die KESB gegen den Willen der betroffenen Person.